Dem Geschäft, das sich noch im Aufbau befindet, geht es wirtschaftlich nicht schlecht, auch wenn noch keine grossen Erträge erwirtschaftet werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte über genügend Vermögen verfügt, um für allfällige Prozesskosten selbst aufzukommen. Bei einem Streitwert von Fr. 32938.50 werden sich die gesamten Prozesskosten ohnehin in einem überschaubaren Rahmen halten. Die eingeklagte Forderung stammt überdies aus Arbeiten, welche im Zusammenhang mit dem Ausbau des beklagtischen Innendekorations-Geschäftes geleistet worden sein sollen.