Gemäss § 175 Abs. 1 VRG zieht die Behörde, die den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, diesen auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen vorgebracht werden. Die Beschwerdeführerin machte eine nachträglich eingetretene Veränderung der Katasterschatzung geltend. Der Grundbuchverwalter hat dieses Begehren materiell zu prüfen. |