Vielmehr regelt sie einzig die für die verschiedenen grundbuchlichen Verrichtungen massgebenden Tarife. Auch das übergeordnete kantonale Grundbuchgesetz (SRL Nr. 225) enthält keine abschliessende Verfahrensordnung. Eine abschliessende Regelung für das Verfahren vor dem Grundbuchverwalter im Zusammenhang mit Gebührenfestsetzungen besteht demzufolge nicht. Somit ist vorliegend jedenfalls subsidiär die Verfahrensordnung des VRG auch für die Gebührenfestsetzung durch den Grundbuchverwalter anwendbar. Gemäss § 175 Abs. 1 VRG zieht die Behörde, die den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, diesen auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen vorgebracht werden.