ZGB räumt den Kantonen das Recht ein, für grundbuchliche Verrichtungen Gebühren zu erheben. In der eidgenössischen Grundbuchverordnung (SR 211.432.1) findet sich zur Gebührenfestsetzung keine Regelung, sondern es ist in Art. 102 ff. GBV lediglich der Rechtsschutz vorgeschrieben. Die vom Grundbuchverwalter angerufene Verordnung über die Grundbuchgebühren (SRL Nr. 228) stellt lediglich in § 17 GBGT das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Gebührenfestsetzungen zur Verfügung. Weitere Verfahrensvorschriften enthält sie nicht. Vielmehr regelt sie einzig die für die verschiedenen grundbuchlichen Verrichtungen massgebenden Tarife.