Auf Beschwerde nach Art. 104 Abs. 2 GBV (SR 211.432.1) hin führte die Justizkommission des Obergerichts Folgendes aus: Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SRL Nr. 40) regelt das Verfahren im Verhältnis zwischen Staat und Privatpersonen. Immer dann, wenn das Verfahren nicht durch Spezialgesetz abschliessend geregelt ist, kommt diese Verfahrensordnung zur Anwendung. Vorliegend geht es um den Anspruch einer privaten Gesellschaft gegenüber dem Staat Luzern, handelnd durch das Grundbuchamt X. Art. 954 Abs. 1 ZGB räumt den Kantonen das Recht ein, für grundbuchliche Verrichtungen Gebühren zu erheben.