Der Katasterwert der übertragenen Liegenschaften wurde von insgesamt Fr. 26 113 600.- (Schatzung 1990) auf Fr. 18 568 200.- herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin liess daraufhin am 21. September 1998 beim Obergericht des Kantons Luzern die Revision der Grundbuchgebührenfestsetzung beantragen. Das Obergericht stellte das Revisionsgesuch zuständigkeitshalber dem Grundbuchverwalter zur Entscheidung zu. Dieser wies das Begehren am 24. September 1998 mit der Begründung ab, eine Revision sei in der Verordnung über die Grundbuchgebühren nicht vorge-sehen und das VRG sei für rechtskräftig veranlagte Grundbuchgebühren nicht anwendbar. Auf Beschwerde nach Art.