Es handelt sich dabei um ein Zweifamilienhaus im Wert von ca. Fr. 100 000.-. Es ist Sache des Gesuchstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflichten (LGVE 1996 I Nr. 26) darüber umfassend Aufschluss zu geben (Belege). Grundsätzlich gilt der Liegenschaftsanteil als im UR-Verfahren zu beachtender Vermögenswert (vgl. die Zürcher Praxis, wonach der Verkauf einer Liegenschaft auch ohne Nettoerlös zwecks Senkung der Lebenshaltungskosten zumutbar ist, in: ZR 96 [1997] Nr. 51). Es ist hier davon auszugehen, dass der Gesuchsteller daraus die nötigen Mittel zur Prozessfinanzierung beschaffen kann. |