| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Justizkommission | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 15.10.1998 | | Fallnummer: | JK 98 303 + 304 | | LGVE: | 1998 I Nr. 30 | | Leitsatz: | § 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch eine Liegenschaft im Ausland gilt grundsätzlich als ein für die Prozessfinanzierung realisierbarer Vermögenswert. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus dem früheren UR-Verfahren ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller zusammen mit drei Geschwistern an einer geerbten Liegenschaft in Kalabrien beteiligt ist. Es handelt sich dabei um ein Zweifamilienhaus im Wert von ca. Fr. 100 000.-.