{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-10-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-98-303---304_1998-10-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1577", "Checksum": "56f560c9922eafb7fc857613c31afc4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 98 303 + 304", "1998 I Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 15.10.1998 JK 98 303 + 304 (1998 I Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch eine Liegenschaft im Ausland gilt grundsätzlich als ein für die Prozessfinanzierung realisierbarer Vermögenswert. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:18", "Checksum": "f2b77820a39249724ad67dbcce8b1487", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 15.10.1998 JK 98 303 + 304 (1998 I Nr. 30)\nRegeste:\n§ 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch eine Liegenschaft im Ausland gilt grundsätzlich als ein für die Prozessfinanzierung realisierbarer Vermögenswert. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justizkommission |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 15.10.1998 |\n| Fallnummer: | JK 98 303 + 304 |\n| LGVE: | 1998 I Nr. 30 |\n| Leitsatz: | § 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch eine Liegenschaft im Ausland gilt grundsätzlich als ein für die Prozessfinanzierung realisierbarer Vermögenswert. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus dem früheren UR-Verfahren ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller zusammen mit drei Geschwistern an einer geerbten Liegenschaft in Kalabrien beteiligt ist. Es handelt sich dabei um ein Zweifamilienhaus im Wert von ca. Fr. 100 000.-. Es ist Sache des Gesuchstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflichten (LGVE 1996 I Nr. 26) darüber umfassend Aufschluss zu geben (Belege). Grundsätzlich gilt der Liegenschaftsanteil als im UR-Verfahren zu beachtender Vermögenswert (vgl. die Zürcher Praxis, wonach der Verkauf einer Liegenschaft auch ohne Nettoerlös zwecks Senkung der Lebenshaltungskosten zumutbar ist, in: ZR 96 [1997] Nr. 51). Es ist hier davon auszugehen, dass der Gesuchsteller daraus die nötigen Mittel zur Prozessfinanzierung beschaffen kann. |"}