Ferner müsste bei einer (lebensfremden) Aufsplittung der Finanzhaushalte von Mutter und Kind auch dem dreijährigen Sohn Wohnkosten von mindestens einem Drittel angerechnet werden, was eine Reduktion des Notbedarfs der Klägerin bewirken würde. Insgesamt ergäben sich somit bei einer getrennten Berechnungsweise, wie sie die Klägerin postuliert, keine wesentlichen Veränderungen bezüglich des Überschusses der Klägerin über ihren zivilprozessualen Notbedarf. |