Im Gegenzug wurden aber auch der um 25 % erhöhte Kindergrundbetrag sowie die Krankenkassenprämie für den minderjährigen Sohn der Klägerin voll als Auslagen angerechnet. Diese Auslagen müssten bei getrennter Betrachtungsweise im Notbedarf der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Ferner müsste bei einer (lebensfremden) Aufsplittung der Finanzhaushalte von Mutter und Kind auch dem dreijährigen Sohn Wohnkosten von mindestens einem Drittel angerechnet werden, was eine Reduktion des Notbedarfs der Klägerin bewirken würde.