| | Entscheid: | Gemäss ständiger Praxis werden unmündige Kinder, welche mit einem UR-Ansprecher zusammenleben, sowohl einkommens- wie auch auslagenseitig im Rahmen der finanziellen Situation der Eltern berücksichtigt. Es wird eine Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse der ganzen Haushaltsgemeinschaft vorgenommen, die in der Lebenswirklichkeit eine Einheit bildet. Bloss bei mündigen Kindern im gleichen Haushalt wird zum System der Anrechnung von Leistung (Verpflegung, Wohnkostenanteil, Wäschebesorgung usw.) und Gegenleistung (zu erwartender Haushaltsbeitrag des mündigen Kindes als Einkommen der Eltern) übergegangen.