Im gesamten Bereinigungsverfahren wird grundsätzlich nichts bezüglich der Eigentumsrechte entschieden, weshalb die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Eigentumsübergangs der Liegenschaft von ihrem Vater an sie vorliegend nicht relevant sein können. Vielmehr geht es einzig um die Übertra-gung des alten Grundstückbeschriebs in eine neue Form. |