4. - Die Beschwerdeführerin verlangte lediglich, dass am Rechtsbestand nichts ge-ändert werden dürfe. Genau dies war auch das Ziel des Bereinigungsverfahrens, ging es doch einzig darum, den alten Grundstückbeschrieb gemäss dem abzulösenden Hypothekarprotokoll in eine für das eidgenössische Grundbuch zulässige Form zu bringen (Art. 17 und 43 Schlusstitel ZGB). Im gesamten Bereinigungsverfahren wird grundsätzlich nichts bezüglich der Eigentumsrechte entschieden, weshalb die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Eigentumsübergangs der Liegenschaft von ihrem Vater an sie vorliegend nicht relevant sein können.