Im Hinblick auf die oben beschriebene Regelung im Grundbuchgesetz, woraus sich ein Verfügungsrecht des Bereinigungsbeamten ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Bereinigungsbeamte eine fehlende Unterschrift auch diesfalls durch Verfügung ersetzen kann und dass gegen derartige Verfügungen ebenfalls eine Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht gegeben sein muss. Dies entspricht einem rechtsstaatlichen Erfordernis. 4. - Die Beschwerdeführerin verlangte lediglich, dass am Rechtsbestand nichts ge-ändert werden dürfe.