Dies bedingt, dass bei der Bereinigung Eingriffe in bestehende dingliche Rechte vorgenommen wurden und dass eine Gegenpartei betroffen ist. Nicht geregelt ist jedoch der Fall, wo die bestehenden Rechte nach Möglichkeit ohne Veränderungen ins Grundbuch aufgenommen werden sollten. Im Hinblick auf die oben beschriebene Regelung im Grundbuchgesetz, woraus sich ein Verfügungsrecht des Bereinigungsbeamten ergibt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Bereinigungsbeamte eine fehlende Unterschrift auch diesfalls durch Verfügung ersetzen kann und dass gegen derartige Verfügungen ebenfalls eine Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht gegeben sein muss.