Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, der Bereinigungsbeamte werde im Rahmen der Anpassung altrechtlicher Formulierungen und For-men des Hypothekarprotokolls an die Erfordernisse des eidgenössischen Grundbuchs Verfügungen treffen. In § 29 der Verordnung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuches im Kanton Luzern (EinfVo GB, SRL Nr. 226) ist von einer gerichtlichen Erledigung umstrittener Rechte die Rede. Dies bedingt, dass bei der Bereinigung Eingriffe in bestehende dingliche Rechte vorgenommen wurden und dass eine Gegenpartei betroffen ist.