| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3. - Gemäss § 13 GBG (SRL Nr. 225) sind altrechtlich entstandene dingliche Rechte, welche nach Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, während des Bereinigungsverfahrens in eine nach Grundbuchrecht eintragungsfähige Form zu überführen. Gegen derartige Verfügungen ist nach § 17 GBG innert zehn Tagen die Beschwerde ans Obergericht möglich. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, der Bereinigungsbeamte werde im Rahmen der Anpassung altrechtlicher Formulierungen und For-men des Hypothekarprotokolls an die Erfordernisse des eidgenössischen Grundbuchs Verfügungen treffen.