Bei summarischer Würdigung kann vorliegend jedenfalls nicht von liquiden Ver-hältnissen gesprochen werden, die eine (einseitige) Löschung der Grunddienstbarkeit durch den Grundbuchverwalter im Verwaltungsverfahren rechtfertigen würde. Die Grundbuchbeschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Löschungsverfügung aufzuheben. |