Allein die Tatsache, dass widersprüchliche Umstände geltend gemacht werden, weist zwingend auf den ordentlichen Prozessweg. Auch eine Auslegung der Dienstbarkeitsverträge kann nicht in diesem Verfahren vorgenommen werden. Ebenfalls wäre die Frage des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB im ordentlichen Zivilprozess zu prüfen. Die Klägerrolle wird dabei von Gesetzes wegen der Eigentümerin des belasteten Grundstückes zugewiesen. Bei summarischer Würdigung kann vorliegend jedenfalls nicht von liquiden Ver-hältnissen gesprochen werden, die eine (einseitige) Löschung der Grunddienstbarkeit durch den Grundbuchverwalter im Verwaltungsverfahren rechtfertigen würde.