zu Art. 736 ZGB). Immerhin ist der Bootshausanteil auch vermietet und wirft ei-nen Ertrag ab, eine effektive Nutzung ist bescheinigt. Nicht nötig ist, dass die unmittelbare Nutzung durch den Eigentümer des berechtigten Grundstücks erfolgt. Massgebend ist im Übrigen die abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, nicht die gegenwärtig effektiv gehandhabte. Das vorliegende Verfahren zeigt sich somit als streitig. Es ist nicht Aufgabe dieses summarischen Verfahrens, kontradiktorisch geführten Beweis über den Rechtsbestand abzunehmen. Allein die Tatsache, dass widersprüchliche Umstände geltend gemacht werden, weist zwingend auf den ordentlichen Prozessweg.