Wie sich aus der darauf folgenden Kontroverse ergibt, welche sich in den Rechts-schriften der beteiligten Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren niederschlug, kann von rechtlicher Bedeutungslosigkeit des Bootshausbenützungsrechts für den jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks B nicht ohne weiteres die Rede sein. Dies deckt sich auch mit der ursprünglich vom Grundbuchverwalter geäusserten Ansicht. Insbeson-dere kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass ein rein individuelles Interesse des derzeitigen Eigentümers des herrschenden Grundstücks vorliegt (Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, S. 258 Nr. 1258 mit Hinweisen; Liver, Zürcher Kommentar, N 53 ff. zu Art. 736 ZGB).