Dennoch geht der Grundbuchverwalter in seiner Löschungsverfügung vom 17. April 1998 davon aus, mit der Abparzellierung von 1033 m2 vom ursprünglich berechtigten Grundstück unter Belassen der Berechtigung am Bootshaus-Teil auf der Restparzelle von bloss 100 m2, welche nicht mehr überbaubar sei, habe die Grunddienstbarkeit ihren eigentlichen Zweck verloren. Wie sich aus der darauf folgenden Kontroverse ergibt, welche sich in den Rechts-schriften der beteiligten Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren niederschlug, kann von rechtlicher Bedeutungslosigkeit des Bootshausbenützungsrechts für den jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks B nicht ohne weiteres die Rede sein.