Abschliessend führte er aus, es läge am belasteten Grundeigentümer, den Rechtsweg zu beschreiten und dannzumal die Voraussetzungen der Löschung zu bewei-sen. Art. 736 Abs. 1 ZGB geht denn auch von einer richterlichen Ablösung einer Grunddienstbarkeit aus. Die Löschung durch den Grundbuchverwalter auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks nach Art. 976 Abs. 1 ZGB ist nur dann statthaft, wenn die Grunddienstbarkeit auch jede rechtliche Bedeutung verloren hat.