Er hält daher ein aktuelles Interesse an der Dienstbarkeit für gegeben. In seiner Stellungnahme vom 14. November 1997 zu den Grunddienstbarkeiten (Benützungsrecht an je einer Hälfte des Bootshauses) zu Lasten Grundstück A führte der Grundbuchverwalter selbst aus, Zweifel am Bestand der Rechte seien keine angebracht, da der Eintrag klar sei. Ferner sei ihm nicht bekannt, dass die Eintragungen jede rechtli-che Bedeutung verloren hätten. Er könne also nicht von Amtes wegen eine Löschung vornehmen. Abschliessend führte er aus, es läge am belasteten Grundeigentümer, den Rechtsweg zu beschreiten und dannzumal die Voraussetzungen der Löschung zu bewei-sen.