Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Restparzelle B nutze das Bootshaus auch nicht selbst, was belege, dass die Grunddienstbarkeit für ihn jegliches Interesse verloren habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Restgrundstück B diene ihm heute als Parkplatz, von dem aus ein Fussweg zu dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstück D mit Wohnhaus führe. Auf der dabei zu durchqueren-den Parzelle E bestehe ein Fusswegrecht. Zudem könne der Parkplatz dem Berechtigten auch dazu dienen, das Auto bei der Ausübung der Berechtigung am Bootshaus abzustel-len. Er hält daher ein aktuelles Interesse an der Dienstbarkeit für gegeben.