5. - Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, der ursprüngliche Zweck der Grund-dienstbarkeit habe darin bestanden, ein zu erstellendes Landhaus auf dem ursprüngli-chen, 1133 m2 grossen Grundstück B mit dem Boot als Transportmittel zu erreichen. Dieser Zweck sei durch die Abparzellierung des Hauptteils des Grundstücks von 1033 m2 verunmöglicht worden. Die Restparzelle von 100 m2 werde derzeit als Holzlager-platz genutzt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Restparzelle B nutze das Bootshaus auch nicht selbst, was belege, dass die Grunddienstbarkeit für ihn jegliches Interesse verloren habe.