104 Abs. 1 GBV nicht über das Recht als solches entschieden, sondern lediglich darüber, ob der Grundbuchverwal-ter von der rechtlichen Bedeutungslosigkeit des Grundbucheintrags ausgehen durfte oder nicht. Der Entscheid über den Bestand des Rechtes an sich obliegt im Streitfall jedenfalls dem Zivilgericht, unabhängig davon, ob der aus dem Eintrag Berechtigte oder der Belastete sich in der Klägerrolle befindet. 5. - Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, der ursprüngliche Zweck der Grund-dienstbarkeit habe darin bestanden, ein zu erstellendes Landhaus auf dem ursprüngli-chen, 1133 m2 grossen Grundstück B mit dem Boot als Transportmittel zu erreichen.