ZGB den Zivilrichter im ordentlichen Verfahren anzurufen (Grundbuchberichtigungsklage). Dementsprechend ist das kantonale Verfahren vor dem Grundbuchverwalter wie auch das Beschwerdeverfahren vor Obergericht in Bezug auf den Sachverhalt als Summarverfahren ausgestaltet, in welchem ein definitiver Entscheid über den Bestand eines materiell umstrittenen Rechts nicht in Betracht kommt. Es wird somit vor Obergericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 104 Abs. 1 GBV nicht über das Recht als solches entschieden, sondern lediglich darüber, ob der Grundbuchverwal-ter von der rechtlichen Bedeutungslosigkeit des Grundbucheintrags ausgehen durfte oder nicht.