Wenn der Bundesgesetzgeber ein bloss einseitiges Verfahren vorsieht, bringt er damit zum Ausdruck, dass der Grundbuchverwalter nur bei offensichtlicher rechtlicher Bedeutungslosigkeit einerseits und Aussichtslosigkeit jeglicher möglicher Einwendung anderseits die Löschung eines alten Rechtes vornehmen darf. Bestehen auch nur geringste Zweifel an der Bedeutung eines eingetragenen Rechtes, hat der Belastete, der sich dem im Grundbuch dokumentierten und geschützten Rechtsbestand (Art. 971 und 972 ZGB) widersetzt, nach Art. 975 ZGB den Zivilrichter im ordentlichen Verfahren anzurufen (Grundbuchberichtigungsklage).