ZBGR 39 [1958] S. 333). Nach dem Gesetzestext von Art. 976 Abs. 2 und 3 ZGB wird klar, dass der Grundbuchverwalter die Löschung eines bedeutungslos gewordenen Eintrags von sich aus oder auf Antrag des Belasteten ohne Vernehmlassung des Berechtigten vornimmt. Wenn der Bundesgesetzgeber ein bloss einseitiges Verfahren vorsieht, bringt er damit zum Ausdruck, dass der Grundbuchverwalter nur bei offensichtlicher rechtlicher Bedeutungslosigkeit einerseits und Aussichtslosigkeit jeglicher möglicher Einwendung anderseits die Löschung eines alten Rechtes vornehmen darf.