In sachverhaltsmässiger Hinsicht bleibt jedoch das Grundbuchbeschwerdeverfahren (wie auch das dem Rechtsmittelverfahren vorausgehende, besonders ausgestaltete Löschungsverfahren vor dem Grundbuchverwalter) ein Summarverfahren (LGVE 1997 I Nr. 7 E. 6.5). Dieses dient der raschen, unkomplizierten und vorläufigen Entscheidung darüber, ob ein liquider Löschungsanspruch einer Partei oder des Staates besteht. Mit dem Entscheid wird eine gewollte Verteilung der Klägerrolle für den ordentlichen Zivil-prozess vorgenommen (Art. 976 Abs. 2 ZGB; Liver Peter, in: ZBGR 39 [1958] S. 333).