Beschwerdelegitimiert ist jeder, der durch die Verfügung betroffen ist. Die Luzerner Grundbuchbeschwerde ist in dem Sinne als beschränktes Rechtsmittel ausgestaltet, dass sich zwar die Rechtsmittelinstanz in freier Kognition mit der Rechtsfrage auseinandersetzt, ob der Grundbuchverwalter das Recht löschen darf oder nicht. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bleibt jedoch das Grundbuchbeschwerdeverfahren (wie auch das dem Rechtsmittelverfahren vorausgehende, besonders ausgestaltete Löschungsverfahren vor dem Grundbuchverwalter) ein Summarverfahren (LGVE 1997 I Nr. 7 E. 6.5).