Nach Art. 976 Abs. 3 ZGB kann derjenige, welcher durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, auf Wiedereintragung klagen. Das vom Grundbuchverwalter einzuschlagende Verfahren bei Löschungsverfügun-gen nach Art. 976 ZGB wurde in LGVE 1997 I Nr. 7 erörtert und für den Kanton Luzern verbindlich festgelegt. Die Vorinstanz hat sich an den vorgeschriebenen Ablauf gehal-ten. Art. 104 Abs. 1 GBV (SR 211.432.1) stellt gegen Verfügungen des Grundbuchverwalters, die nicht die Abweisung einer Anmeldung zum Gegenstand haben, eine Be-schwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Beschwerdelegitimiert ist jeder, der durch die Verfügung betroffen ist.