4. - Laut Art. 736 Abs. 1 ZGB kann der Dienstbarkeitsbelastete die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Diese Bestimmung steht unter dem Randtitel "Ablösung durch den Rich-ter". Hat ein Grundbucheintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete nach Art. 976 Abs. 1 ZGB die Löschung verlangen. Entspricht der Grundbuchverwal-ter diesem Begehren, so hat er gemäss Art. 976 Abs. 2 ZGB die Löschung den Beteilig-ten mitzuteilen. Nach Art. 976 Abs. 3 ZGB kann derjenige, welcher durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, auf Wiedereintragung klagen.