Ein solches Vorgehen wider-spreche jedoch der geltenden Rechtsordnung (Art. 91 GBV). Als beschränkt dingliches Recht diene die Grunddienstbarkeit nur der berechtigten Parzelle für deren Bedürfnisse (vgl. Utilitätsprinzip). Aus Sicht der tatsächlichen und rechtlichen Begebenheiten müsse der heutige Eintrag des Benützungsrechts als bedeutungslos und somit als dahingefallen betrachtet werden. 2. - Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. Mai 1998 beantragte der Beschwerde-führer die Aufhebung der Löschungsverfügung. 3. - (. . .) 4. - Laut Art.