Das Benützungsrecht diene nunmehr der nicht mehr überbaubaren Restparzelle B von 100 m2. Abgesehen von einer möglichen Ausnützungsübertragung liege der Wert dieses Grundstü-ckes im Benützungsrecht des Bootshauses. Die Übertragung auf eine andere Parzelle sei ausgeschlossen. Die rechtliche Unüberbaubarkeit des Grundstückes B mache die Dienstbarkeit somit obsolet. Mit der dinglichen Verknüpfung des Benützungsrechtes an die Restparzelle hätten sich die Parteien im Jahre 1986 offenbar einen selbständigen Rechtsanspruch am Benützungsrecht verschaffen wollen. Ein solches Vorgehen wider-spreche jedoch der geltenden Rechtsordnung (Art. 91 GBV).