Gegen die definitive Löschung der Dienstbarkeit bleibt die Wiedereintragungsklage (Grundbuchberichtigung) offen (Art. 976 Abs. 3 ZGB). Zur Begründung führte der Grundbuchverwalter im Wesentlichen aus, die heute auf Grundstück A eingetragene Dienstbarkeit sei im Zeitpunkt der Errichtung für die Hausbewohner des Grundstückes B bestimmt gewesen. Mit der Abtrennung von 1033 m2 im Jahre 1986 sei die fragliche Dienstbarkeit auf der Restparzelle von 100 m2 belassen worden; eine Übertragung auf die abgetrennte Teilfläche sei nicht erfolgt. Das Benützungsrecht diene nunmehr der nicht mehr überbaubaren Restparzelle