Gestützt auf diesen Antrag verfügte der Grundbuchverwalter am 17. April 1998 was folgt: 1. Die eingangs erwähnte Dienstbarkeit (Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht und Einstellung eines privaten Ruder- und Motorbootes zu Gunsten Grundstück B ...) wird nach Rechtskraftbeschreitung dieser Verfügung unter dem Datum des 7. Januar 1998 (Tagebucheintrag) im Grundbuch gelöscht. 2. Gegen die Löschungsverfügung kann binnen dreissig Tagen bei der kantonalen Aufsichts-behörde (Justizkommission des Obergerichts) Beschwerde geführt werden. 3. Gegen die definitive Löschung der Dienstbarkeit bleibt die Wiedereintragungsklage (Grundbuchberichtigung) offen (Art. 976 Abs. 3 ZGB).