Ei-ne Überbauung von Grundstück B zu Wohnzwecken sei allein schon wegen der gelten-den Grenzabstände ausgeschlossen. Darüber hinaus überlasse der Eigentümer von Grundstück B das Benützungsrecht am Bootshaus seit Jahren Dritten zur Ausübung. Nachdem nun der ursprüngliche Sinn und Zweck der Dienstbarkeit, nämlich ein Wohnhaus auf Grundstück B mit dem Transportmittel Boot zu erreichen, endgültig weggefallen sei, habe die besagte Dienstbarkeit jede rechtliche Bedeutung verloren. Insbesondere sei sie für die Bewirtschaftung des berechtigten Grundstückes völlig überflüssig und unnütz. Gestützt auf diesen Antrag verfügte der Grundbuchverwalter am 17. April 1998 was folgt: