Die Dienstbarkeit sei im Jahre 1952 zu Gunsten des nicht unmittelbar benachbarten Grundstücks B errichtet worden. Das berechtigte Grundstück befinde sich auf der anderen Seite der Seestrasse und habe im Jahre 1952 Raum für ein Landhaus geboten, für welches das Benützungsrecht wohl errichtet worden sei. Im Jahre 1986 sei das Grundstück B (mit einer Fläche von 1133 m2) auf 100 m2 verkleinert worden, und die zur Überbauung geeignete Fläche (von 1033 m2) sei veräussert worden. Ei-ne Überbauung von Grundstück B zu Wohnzwecken sei allein schon wegen der gelten-den Grenzabstände ausgeschlossen.