Der Unterhalt ist von den beiden Grundstücken B und C zu gleichen Teilen zu leisten. Am 6. Januar 1998 stellte die Eigentümerin von Grundstück A beim Grundbuchamt den Antrag, die fragliche Dienstbarkeit sei gestützt auf Art. 976 ZGB zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, laut den erwähnten Dienstbarkeiten sollten die Eigentümer der Grundstücke B und C die beiden Hälften des Bootshauses nutzen. Aktuell würden sie sich jedoch weigern, ihren Teil am substanzerhaltenden grossen Unterhalt des Bootshauses zu übernehmen. Die Dienstbarkeit sei im Jahre 1952 zu Gunsten des nicht unmittelbar benachbarten Grundstücks B errichtet worden.