| | Entscheid: | 1. - Das unmittelbar am See gelegene Grundstück A mit einer Fläche von 99 m2 besteht im Wesentlichen aus einer Liegewiese und einem Bootshaus. Es ist u.a. mit folgender Grunddienstbarkeit belastet: "Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht zwecks Benützung und Einstellung ei-nes privaten Ruder- und Motorbootes auf der Nordseite (Strassenseite) des Bootshauses zu Gunsten Grundstück B (...)." Ein analoges Benützungsrecht steht auch dem Grundstück C für die Südseite des Bootshauses zu. Der Unterhalt ist von den beiden Grundstücken B und C zu gleichen Teilen zu leisten.