{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-98-131_1998-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1553", "Checksum": "3469a4b558b680386240adda3613dd04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 98 131", "1998 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 16.10.1998 JK 98 131 (1998 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB; Art. 104 Abs. 1 GBV. 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Mit dem Entscheid wird eine gewollte Verteilung der Klägerrolle für den ordentlichen Zivil-prozess vorgenommen (Art. 976 Abs. 2 ZGB; Liver Peter, in: ZBGR 39 [1958] S. 333). Nach dem Gesetzestext von Art. 976 Abs. 2 und 3 ZGB wird klar, dass der Grundbuchverwalter die Löschung eines bedeutungslos gewordenen Eintrags von sich aus oder auf Antrag des Belasteten ohne Vernehmlassung des Berechtigten vornimmt. Wenn der Bundesgesetzgeber ein bloss einseitiges Verfahren vorsieht, bringt er damit zum Ausdruck, dass der Grundbuchverwalter nur bei offensichtlicher rechtlicher Bedeutungslosigkeit einerseits und Aussichtslosigkeit jeglicher möglicher Einwendung anderseits die Löschung eines alten Rechtes vornehmen darf. Bestehen auch nur geringste Zweifel an der Bedeutung eines eingetragenen Rechtes, hat der Belastete, der sich dem im Grundbuch dokumentierten und geschützten Rechtsbestand (Art. 971 und 972 ZGB) widersetzt, nach Art. 975 ZGB den Zivilrichter im ordentlichen Verfahren anzurufen (Grundbuchberichtigungsklage). Dementsprechend ist das kantonale Verfahren vor dem Grundbuchverwalter wie auch das Beschwerdeverfahren vor Obergericht in Bezug auf den Sachverhalt als Summarverfahren ausgestaltet, in welchem ein definitiver Entscheid über den Bestand eines materiell umstrittenen Rechts nicht in Betracht kommt. Es wird somit vor Obergericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 104 Abs. 1 GBV nicht über das Recht als solches entschieden, sondern lediglich darüber, ob der Grundbuchverwal-ter von der rechtlichen Bedeutungslosigkeit des Grundbucheintrags ausgehen durfte oder nicht. Der Entscheid über den Bestand des Rechtes an sich obliegt im Streitfall jedenfalls dem Zivilgericht, unabhängig davon, ob der aus dem Eintrag Berechtigte oder der Belastete sich in der Klägerrolle befindet. 5. - Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, der ursprüngliche Zweck der Grund-dienstbarkeit habe darin bestanden, ein zu erstellendes Landhaus auf dem ursprüngli-chen, 1133 m2 grossen Grundstück B mit dem Boot als Transportmittel zu erreichen. Dieser Zweck sei durch die Abparzellierung des Hauptteils des Grundstücks von 1033 m2 verunmöglicht worden. Die Restparzelle von 100 m2 werde derzeit als Holzlager-platz genutzt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Restparzelle B nutze das Bootshaus auch nicht selbst, was belege, dass die Grunddienstbarkeit für ihn jegliches Interesse verloren habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Restgrundstück B diene ihm heute als Parkplatz, von dem aus ein Fussweg zu dem ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstück D mit Wohnhaus führe. Auf der dabei zu durchqueren-den Parzelle E bestehe ein Fusswegrecht. Zudem könne der Parkplatz dem Berechtigten auch dazu dienen, das Auto bei der Ausübung der Berechtigung am Bootshaus abzustel-len. Er hält daher ein aktuelles Interesse an der Dienstbarkeit für gegeben. In seiner Stellungnahme vom 14. November 1997 zu den Grunddienstbarkeiten (Benützungsrecht an je einer Hälfte des Bootshauses) zu Lasten Grundstück A führte der Grundbuchverwalter selbst aus, Zweifel am Bestand der Rechte seien keine angebracht, da der Eintrag klar sei. Ferner sei ihm nicht bekannt, dass die Eintragungen jede rechtli-che Bedeutung verloren hätten. Er könne also nicht von Amtes wegen eine Löschung vornehmen. Abschliessend führte er aus, es läge am belasteten Grundeigentümer, den Rechtsweg zu beschreiten und dannzumal die Voraussetzungen der Löschung zu bewei-sen. Art. 736 Abs. 1 ZGB geht denn auch von einer richterlichen Ablösung einer Grunddienstbarkeit aus. Die Löschung durch den Grundbuchverwalter auf Antrag des Eigentümers des belasteten Grundstücks nach Art. 976 Abs. 1 ZGB ist nur dann statthaft, wenn die Grunddienstbarkeit auch jede rechtliche Bedeutung verloren hat. Dennoch geht der Grundbuchverwalter in seiner Löschungsverfügung vom 17. April 1998 davon aus, mit der Abparzellierung von 1033 m2 vom ursprünglich berechtigten Grundstück unter Belassen der Berechtigung am Bootshaus-Teil auf der Restparzelle von bloss 100 m2, welche nicht mehr überbaubar sei, habe die Grunddienstbarkeit ihren eigentlichen Zweck verloren. Wie sich aus der darauf folgenden Kontroverse ergibt, welche sich in den Rechts-schriften der beteiligten Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren niederschlug, kann von rechtlicher Bedeutungslosigkeit des Bootshausbenützungsrechts für den jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks B nicht ohne weiteres die Rede sein. Dies deckt sich auch mit der ursprünglich vom Grundbuchverwalter geäusserten Ansicht. Insbeson-dere kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass ein rein individuelles Interesse des derzeitigen Eigentümers des herrschenden Grundstücks vorliegt (Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, S. 258 Nr. 1258 mit Hinweisen; Liver, Zürcher Kommentar, N 53 ff. zu Art. 736 ZGB). Immerhin ist der Bootshausanteil auch vermietet und wirft ei-nen Ertrag ab, eine effektive Nutzung ist bescheinigt. Nicht nötig ist, dass die unmittelbare Nutzung durch den Eigentümer des berechtigten Grundstücks erfolgt. Massgebend ist im Übrigen die abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, nicht die gegenwärtig effektiv gehandhabte. Das vorliegende Verfahren zeigt sich somit als streitig. Es ist nicht Aufgabe dieses summarischen Verfahrens,"}