{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-98-131_1998-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1553", "Checksum": "3469a4b558b680386240adda3613dd04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 98 131", "1998 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 16.10.1998 JK 98 131 (1998 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB; Art. 104 Abs. 1 GBV. 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Es ist u.a. mit folgender Grunddienstbarkeit belastet: \"Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht zwecks Benützung und Einstellung ei-nes privaten Ruder- und Motorbootes auf der Nordseite (Strassenseite) des Bootshauses zu Gunsten Grundstück B (...).\" Ein analoges Benützungsrecht steht auch dem Grundstück C für die Südseite des Bootshauses zu. Der Unterhalt ist von den beiden Grundstücken B und C zu gleichen Teilen zu leisten. Am 6. Januar 1998 stellte die Eigentümerin von Grundstück A beim Grundbuchamt den Antrag, die fragliche Dienstbarkeit sei gestützt auf Art. 976 ZGB zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, laut den erwähnten Dienstbarkeiten sollten die Eigentümer der Grundstücke B und C die beiden Hälften des Bootshauses nutzen. Aktuell würden sie sich jedoch weigern, ihren Teil am substanzerhaltenden grossen Unterhalt des Bootshauses zu übernehmen. Die Dienstbarkeit sei im Jahre 1952 zu Gunsten des nicht unmittelbar benachbarten Grundstücks B errichtet worden. Das berechtigte Grundstück befinde sich auf der anderen Seite der Seestrasse und habe im Jahre 1952 Raum für ein Landhaus geboten, für welches das Benützungsrecht wohl errichtet worden sei. Im Jahre 1986 sei das Grundstück B (mit einer Fläche von 1133 m2) auf 100 m2 verkleinert worden, und die zur Überbauung geeignete Fläche (von 1033 m2) sei veräussert worden. Ei-ne Überbauung von Grundstück B zu Wohnzwecken sei allein schon wegen der gelten-den Grenzabstände ausgeschlossen. Darüber hinaus überlasse der Eigentümer von Grundstück B das Benützungsrecht am Bootshaus seit Jahren Dritten zur Ausübung. Nachdem nun der ursprüngliche Sinn und Zweck der Dienstbarkeit, nämlich ein Wohnhaus auf Grundstück B mit dem Transportmittel Boot zu erreichen, endgültig weggefallen sei, habe die besagte Dienstbarkeit jede rechtliche Bedeutung verloren. Insbesondere sei sie für die Bewirtschaftung des berechtigten Grundstückes völlig überflüssig und unnütz. Gestützt auf diesen Antrag verfügte der Grundbuchverwalter am 17. April 1998 was folgt: 1. Die eingangs erwähnte Dienstbarkeit (Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht und Einstellung eines privaten Ruder- und Motorbootes zu Gunsten Grundstück B ...) wird nach Rechtskraftbeschreitung dieser Verfügung unter dem Datum des 7. Januar 1998 (Tagebucheintrag) im Grundbuch gelöscht. 2. Gegen die Löschungsverfügung kann binnen dreissig Tagen bei der kantonalen Aufsichts-behörde (Justizkommission des Obergerichts) Beschwerde geführt werden. 3. Gegen die definitive Löschung der Dienstbarkeit bleibt die Wiedereintragungsklage (Grundbuchberichtigung) offen (Art. 976 Abs. 3 ZGB). Zur Begründung führte der Grundbuchverwalter im Wesentlichen aus, die heute auf Grundstück A eingetragene Dienstbarkeit sei im Zeitpunkt der Errichtung für die Hausbewohner des Grundstückes B bestimmt gewesen. Mit der Abtrennung von 1033 m2 im Jahre 1986 sei die fragliche Dienstbarkeit auf der Restparzelle von 100 m2 belassen worden; eine Übertragung auf die abgetrennte Teilfläche sei nicht erfolgt. Das Benützungsrecht diene nunmehr der nicht mehr überbaubaren Restparzelle B von 100 m2. Abgesehen von einer möglichen Ausnützungsübertragung liege der Wert dieses Grundstü-ckes im Benützungsrecht des Bootshauses. Die Übertragung auf eine andere Parzelle sei ausgeschlossen. Die rechtliche Unüberbaubarkeit des Grundstückes B mache die Dienstbarkeit somit obsolet. Mit der dinglichen Verknüpfung des Benützungsrechtes an die Restparzelle hätten sich die Parteien im Jahre 1986 offenbar einen selbständigen Rechtsanspruch am Benützungsrecht verschaffen wollen. Ein solches Vorgehen wider-spreche jedoch der geltenden Rechtsordnung (Art. 91 GBV). Als beschränkt dingliches Recht diene die Grunddienstbarkeit nur der berechtigten Parzelle für deren Bedürfnisse (vgl. Utilitätsprinzip). Aus Sicht der tatsächlichen und rechtlichen Begebenheiten müsse der heutige Eintrag des Benützungsrechts als bedeutungslos und somit als dahingefallen betrachtet werden. 2. - Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. Mai 1998 beantragte der Beschwerde-führer die Aufhebung der Löschungsverfügung. 3. - (. . .) 4. - Laut Art. 736 Abs. 1 ZGB kann der Dienstbarkeitsbelastete die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Diese Bestimmung steht unter dem Randtitel \"Ablösung durch den Rich-ter\". Hat ein Grundbucheintrag jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete nach Art. 976 Abs. 1 ZGB die Löschung verlangen. Entspricht der Grundbuchverwal-ter diesem Begehren, so hat er gemäss Art. 976 Abs. 2 ZGB die Löschung den Beteilig-ten mitzuteilen. Nach Art. 976 Abs. 3 ZGB kann derjenige, welcher durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, auf Wiedereintragung klagen. Das vom Grundbuchverwalter einzuschlagende Verfahren bei Löschungsverfügun-gen nach Art. 976 ZGB wurde in LGVE 1997 I Nr. 7 erörtert und für den Kanton Luzern verbindlich festgelegt. Die Vorinstanz hat sich an den vorgeschriebenen Ablauf gehal-ten. Art. 104 Abs. 1 GBV (SR 211.432.1) stellt gegen Verfügungen des Grundbuchverwalters, die nicht die Abweisung einer Anmeldung zum Gegenstand haben, eine Be-schwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Beschwerdelegitimiert ist jeder, der durch die Verfügung betroffen ist. Die Luzerner Grundbuchbeschwerde ist in dem Sinne als beschränktes Rechtsmittel ausgestaltet, dass sich zwar die Rechtsmittelinstanz in freier Kognition mit der Rechtsfrage auseinandersetzt, ob der Grundbuchverwalter das Recht löschen darf"}