, N 118 und 126a zu Art. 734 ZGB). 6.5. Entspricht der Grundbuchverwalter dem Begehren des Belasteten, so kann der Berechtigte - wie erwähnt - zunächst Beschwerde beim Obergericht führen. Nichts steht entgegen, dass sich das Obergericht als Beschwerdeinstanz in seinem Entscheid auch mit der Rechtsfrage auseinandersetzt, ob das Recht gelöscht werden dürfe oder nicht. Das Bundesgericht hat in Grundbuchbeschwerdesachen wiederholt eingehende materiellrechtliche Erörterungen über Rechtsfragen angestellt. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bleibt das Grundbuchbeschwerdeverfahren hingegen ein summarisches (ZGBR 77 [1996] S. 406).