Diese Ansicht ist mit der Basler Praxis und Liver abzulehnen. Wenn nach der Überzeugung des Grundbuchverwalters einwandfrei feststeht, dass der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit endgültig dahingefallen ist oder die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann und es auf absehbare Zeit dabei bleibt, soll er dem Löschungsbegehren des Belasteten entsprechen, auch wenn seine Kenntnis des Sachverhaltes nicht oder nicht allein auf Angaben beruht, die dem Grundbuch zu entnehmen sind (Liver, ZGBR 39 [1958] S. 333ff.; Liver, Zürcher Komm., N 118 und 126a zu Art.