(ZGBR 75 [1994] S. 360). Diesem Antrag wurde offenbar stattgegeben, fand diese Bestimmung doch keine Aufnahme in die revidierte Grundbuchverordnung. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber dem berechtigten Grundeigentümer bewusst keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen wollte. 6.4. Die ältere Berner Praxis vertrat den Standpunkt, der Grundbuchverwalter dürfe nur nach Art. 976 ZGB vorgehen, wenn sich die Nutz- oder Sinnlosigkeit der Dienstbarkeit unmittelbar aus den nachfolgenden Grundbucheinträgen ergebe. Diese Ansicht ist mit der Basler Praxis und Liver abzulehnen.