Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Grundbuchamt zu Recht keine Vernehmlassung beim Beschwerdeführer eingeholt. Der Entwurf zu einer Änderung der Grundbuchverordnung sah ursprünglich ausdrücklich vor, dass die betroffene Person zur Stellungnahme einzuladen sei (Entwurf Art. 62a). Der Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter machte in seiner Vernehmlassung geltend, der Grundbuchverwalter werde dadurch zu einem Parteienverfahren gezwungen und erhalte eine richterähnliche Funktion, was atypisch zur Grundbuchführung sei. Der vorgeschlagene Art. 62a sei daher ersatzlos zu streichen (ZGBR 75 [1994] S. 360).