Diese umfasst einerseits den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Art. 104 GBV). Anderseits soll die Bestimmung von Art. 976 Abs. 3 ZGB wiedergegeben und dementsprechend erläutert werden, dass der Berechtigte nach einer rechtswirksamen Löschung die Wiedereintragungsklage beim Zivilrichter anheben kann (ZBGR 77 [1996] S. 606), die - wie die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB - zeitlich nicht befristet ist (Botschaft, a.a.O.). An dieses Prozedere hat sich die Vorinstanz gehalten. 6.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Grundbuchamt zu Recht keine Vernehmlassung beim Beschwerdeführer eingeholt.